Transparenz und Compliance

Informationen über die Landesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit NRW e. V. entsprechend der Selbstverpflichtung der Initiative Transparente Zivilgesellschaft

1. Name, Sitz, Anschrift und Gründungsjahr

Name: Landesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit Nordrhein-Westfalen e. V. V. (LAG KJS NRW)

Sitz: Kleine Spitzengasse 2-4, 50676 Köln

Gründungsjahr: 1947

 

2. Satzung und Ziele

Die Struktur unseres Handelns regelt die Satzung.

 

3. Angaben zur Steuerbegünstigung

Die LAG KJS NRW ist laut Steuerbescheid vom 21.06.2022 des Finanzamts Köln Altstadt, Steuernummer 214/5860/0751 als gemeinnütziger Verein anerkannt und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer befreit. Ebenso ist sie nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Es wird bestätigt, dass die Körperschaft im Sinne der §§ 51 ff. AO ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke fördert.

 

4. Name und Funktion wesentlicher Entscheidungsträger

Die Organe der LAG KJS NRW sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand. Angaben zu den Mitgliedern und zum Vorstand finden sie auf den entsprechenden Internetseiten

Vorstand:

  • Maria Meurer-Mey, Vorsitzende
  • Dietmar Vitt, stellvertretender Vorsitzender
  • Frank Janßen, stellvertretender Vorsitzender

Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung besteht Ende 2022 aus 14 persönlichen Mitgliedern, davon fünf Diözesanbeauftragte aus den (Erz-) Bistümern in NRW. Die Mitglieder werden namentlich auf der Website der LAG KJS NRW genannt.

 

5. Tätigkeitsbericht

Umfassende Informationen zu unserer Tätigkeit enthält der jeweils aktuelle Jahresbericht.

 

6. Personalstruktur

Zum 31.12.2022 waren bei der LAG KJS NRW 5 Personen beschäftigt:

  • 4 in Vollzeit
  • 1 in Teilzeit (50% BU) 

 

7. Mittelherkunft und Verwendung

Die LAG KJS NRW finanziert sich im Wesentlichen aus

  • Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans des Bundes,
  • Mitteln es Kinder- und Jugendförderplan des Landes Nordrhein-Westfalen,
  • Mitteln des Erzbistums Köln.

Die LAG KJS NRW unterzieht sich freiwillig einer Prüfung nach dem Handelsgesetzbuch. Der Jahresabschluss 2021 wurde von der Firma Dr. Stallmeyer GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk testiert.

 

8. Gesellschaftliche Verbundenheit

Die Landesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit NRW e. V. V. ist landeszentraler Zusammenschluss von katholischen Trägern und Einrichtungen der Jugendsozialarbeit. Die Diözesanbeauftragten für Jugendsozialarbeit der fünf Bistümer in NRW sind geborene Mitglieder des Vereins. Der Verein unterliegt nach Maßgabe der Bestimmungen des Kirchenrechts über kirchliche Vereinigungen (cc. 305, 323, 325, 1301 CIC) der Aufsicht des Erzbischofs von Köln.

Der Erzbischof von Köln hat jederzeit das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Vereins und seiner verbundenen Unternehmen zu nehmen, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuprüfen und weitere Auskünfte zu verlangen.


9. Juristische Personen mit einem Anteil > 10% des Gesamtbudgets

2022 erhielt die LAG KJS NRW von folgenden juristischen Personen Zuschüsse und Leistungsentgelte, die jeweils mehr als 10 Prozent des Gesamtjahresbudgets ausmachten:

  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
  • Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW
  • Erzbistum Köln

 

10. Anhand welcher Richtlinien und Standards stellt die LAG KJS NRW eine gute Unternehmensführung sicher?

  • Unser wirtschaftliches Handeln basiert auf Standards und Regelungen, die sich an den Corporate Governance-Verpflichtungen der freien Wirtschaft orientieren. Zu nennen sind hier insbesondere die Arbeitshilfe 182 der Deutschen Bischofskonferenz sowie die Transparenzstandards für Diakonie und Caritas. Mittel werden ausschließlich für die angegebenen Zwecke und die damit verbundenen notwendigen Verwaltungsausgaben eingesetzt. Die Verwendung der Mittel folgt den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Wirksamkeit.
  • Unsere Testierung des Jahresabschlusses erfolgt freiwillig. Der Jahresabschluss wird von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zertifiziert und damit einer externen Prüfung unterzogen. Der LAG KJS NRW ist ein einzelner Rechtsträger und unterhält keine Tochtergesellschaften. Unsere Satzung, zuletzt geändert im Jahr 2021, sieht eine klare Trennung von Aufsicht und operativem Handeln vor. Die regelmäßige Aufsicht wird vom Vorstand wahrgenommen. Zweimal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, in der der Vorstand Rechenschaft gibt. Es gibt eine Geschäftsordnung sowie eine Kompetenzregelung, die Aufgaben und Kompetenzen zuordnet und regelt, wer zu Entscheidungen und Vertretungen befugt ist. Der Verein unterliegt nach Maßgabe der Bestimmungen des Kirchenrechts über kirchliche Vereinigungen (cc. 305, 323, 325, 1301 CIC) der Aufsicht des Erzbischofs von Köln.

 

11. Wie sind Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung geregelt?

  • Der LAG KJS NRW ist ein einzelner Rechtsträger und unterhält keine Tochtergesellschaften.
  • Unsere Satzung, zuletzt geändert im Jahr 2021, sieht eine klare Trennung von Aufsicht und operativem Handeln vor. Die regelmäßige Aufsicht wird vom Vorstand wahrgenommen. Zweimal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, in der der Vorstand Rechenschaft gibt.
  • Es gibt eine Geschäftsordnung sowie eine Kompetenzregelung, die Aufgaben und Kompetenzen zuordnet und regelt, wer zu Entscheidungen und Vertretungen befugt ist.
  • Der Verein unterliegt nach Maßgabe der Bestimmungen des Kirchenrechts über kirchliche Vereinigungen (cc. 305, 323, 325, 1301 CIC) der Aufsicht des Erzbischofs von Köln.
    Dem Erzbistum wird jährlich der jeweilige Jahresabschluss als Verwendungsnachweis zur Prüfung vorgelegt.

 

12. Welches Gehalt erhält ein Vorstand?

Der Vorstand der LAG KJS NRW ist ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder können eine Aufwandsentschädigung für entstandene Reisekosten, die im Rahmen der Wahrnehmung dieser Tätigkeit anfallen, erhalten.

 

13. Wie erfolgt die Eingruppierung der Mitarbeiter*innen?

Die Eingruppierung (und damit die Bezahlung) von Mitarbeiter*innen folgt einem klaren Prozess und nach der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO NRW). So wird ein faires Ergebnis im Gehaltsgefüge sichergestellt.

 

Beschlossen: Vorstand am 15.05.2023

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