Jugendwohnen

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Teaser I

Arbeitshilfe: Einsatz von Sicherheitsdiensten in Einrichtungen der Jugendhilfe

17.07.2026

Die Landesjugendämter Westfalen (LWL) und Rheinland (LVR) haben eine gemeinsame Arbeitshilfe entwickelt, die den Einsatz von Sicherheitsdiensten in erlaubnispflichtigen Einrichtungen der Jugendhilfe unter klar definierten fachlichen und strukturellen Voraussetzungen regelt. Sie versteht Sicherheitsdienste als unterstützende Maßnahme in besonderen Krisensituationen und gibt Orientierung für deren verantwortungsvollen Einsatz.

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Betriebserlaubnispflicht bei kurzfristiger Unterbringung zu Ausbildungszwecke

10.04.2026

Laut des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ist auch die kurzeitige Unterbringung minderjähriger Auszubildender über wenige Wochen betriebserlaubnispflichtig. Danach handelt es sich um eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII, sobald neben der Unterkunftsgewährung auch einer der weiteren Zwecke 'Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen' erfüllt ist. Eine Befreiung von der Erlaubnispflicht scheidet mangels entsprechender anderer gesetzlicher Aufsicht aus.

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