Rechtliches (SGB II/SGB III)

Während die Kinder- und Jugendhilfe als achtes Buch des Sozialgesetzbuchs unmittelbar auf junge Menschen ausgerichtet ist, gibt es auch in den anderen Teilen des SGB viele Regelungen, die Lebensbereiche von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen berühren. Etwa dort, wo es um die berufliche oder gesellschaftliche Teilhabe geht.

Sie stehen allerdings oft unverbunden nebeneinander, manchmal behindern sie einander sogar. Für die Zielgruppe der Jugendsozialarbeit sind neben dem SGB VIII vor allem das SGB II (Grundsicherung) und das SGB III (Arbeitsförderung) von Bedeutung. Für junge Menschen mit Behinderungen kommen außerdem Regelungen im SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) in Betracht, hier besonders die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 ff. SGB IX).

Nachfolgend lesen Sie Meldungen über Entwicklungen, Perspektiven und Umsetzung der einzelnen relevanten Rechtsfragen.

Rechtliches-SGB2-SGB3

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Zuständigkeit für Menschen unter 25 Jahren bei Sozialleistungen soll im SGB II bleiben

20.10.2023

Die Ampel-Koalition will nun doch darauf verzichten, den umstrittenen Wechsel bei der Zuständigkeit für Menschen unter 25 Jahren bei Sozialleistungen von den Jobcentern zu den Arbeitsagenturen zu vollziehen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil habe nach Presseinformationen auf Wunsch der SPD-Bundestagsfraktion eine Alternative vorgelegt. Die Aufgaben der Weiterbildung und der Rehabilitation für die Gruppe der U 25-Jährigen sollen nun allerdings durch die Arbeitsagenturen erfolgen. Dies erklärte der arbeits- und sozialpolitische Sprecher der Fraktion, Martin Rosemann, Ende September in Berlin. Dies wurde aus Regierungskreisen bestätigt.

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Weisung der BA zur außerbetrieblichen Berufsausbildung (BaE)

08.09.2023

Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“ (Weiterbildungsgesetz) wird im Kontext der „Ausbildungsgarantie“ die Außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE) ab 1. August 2024 als Rechtsanspruch ausgestaltet. Auch die Zielgruppe der förderberechtigten jungen Menschen wird auf junge Menschen erweitert, die in Regionen wohnen „mit einer erheblichen Unterversorgung“ an Ausbildungsplätzen. Die Bundesagentur für Arbeit erläutert mir ihrer aktuellen Weisung, wie und unter welchen Voraussetzungen dieser Rechtsanspruch umgesetzt werden soll und welche Regionen und Sozialpartner auszuwählen bzw. einzubeziehen sind.

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Jugendberufshilfe

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Jobcenter oder Arbeitsagentur?

04.08.2023

Anfang Juli hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Wechsel der Betreuung von unter 25-Jährigen im Bürgergeld-Bezug von den Jobcentern zur Bundesagentur für Arbeit (BA) angekündigt. Betroffen sind junge Menschen, die über das Jobcenter Bürgergeld beziehen und Beratung oder Angebote zur beruflichen Vorbereitung und Integration wahrnehmen. Die Betreuung von jungen Menschen solle einheitlich sein, unabhängig davon, ob die jungen Menschen Bürgergeld beziehen oder nicht, so die Argumente seitens des Ministeriums. Durch die Überführung sollen im SGB II- Haushalt rund eine Milliarde Euro eingespart werden. Mit der geplanten Änderung würde die Betreuung der jungen Menschen statt aus Bundeshaushaltsmitteln aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert. Jobcenter und Bundesagentur wurden von dieser beiläufigen Information ebenso überrascht wie Kommunen und freie Träger. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit kritisiert in einer Stellungnahme, dass eine so tiefgreifende strukturelle Änderung ohne fachliche Abstimmung im Vorfeld erfolgt ist und äußert sich zu möglichen Auswirkungen auf junge Menschen.

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Informationen zum Bürgergeld in Leichter Sprache

04.08.2023

Mit der Reform des SGB II wurden zahlreiche Regelungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende geändert. Ein Teil des nun genannten „Bürgergelds“ sind zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten. Der Paritätische hat eine Borschüre in Leichter Sprache herausgegeben, in der in einfacher und verständlicher Weise diese Änderungen beschrieben werden.

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Das neue Bürgergeld

24.02.2023

Jugendsozialarbeit aktuell Nr. 216 / 2023

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