Auswirkungen für unversorgte Jugendliche im SGB III durch Gesetzesreform zum SGB IV „Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung“

Rechtliches-SGB2-SGB3

Der Bundestag wird am 12. und 13. März das Siebte Veränderungsgesetz des SGB IV beraten. Im Rahmen dieser Gesetzesänderung ist das Einfügen eines neuen Paragraphen 31a in das Arbeitsförderungsgesetz (SGB III) geplant. So soll die Agentur für Arbeit in die Lage versetzt werden, junge Menschen, die nach der Schule keine konkrete Anschlussperspektive haben, zu kontaktieren und sie über Unterstützungsmöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit zu informieren. Der erforderliche Datentransfer soll hier auf Bundesebene geregelt werden. Die Länder müssen dann noch auf ihrer Ebene entsprechende Grundlagen schaffen. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit kritisiert in seinem Zwischenruf dieses Vorgehen, wenn es nicht mit weiteren Maßnahmen kombiniert wird.

Den Zwischenruf erhalten Sie auf der Webseite des Kooperationsverbundes Jugendsozialarbeit unter:
https://jugendsozialarbeit.de/wp-content/uploads/2020/03/KV_PapierZwischenruf_SGB-IV_Veraenderungsgesetz_neuer-Parag.31a_SGB-III.pdf

 

Quelle: Newsletter DRUCKFRISCH 03/2020 des Kooperationsverbundes Jugendsozialarbeit

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