Vergabe von Jugendhilfeleistungen der Schulsozialarbeit unzulässig

Schulbezogene Jugendsozialarbeit

Der Verwaltungsgerichtshof München hat die Anwendung des Vergabeverfahrens für Angebote der Schulsozialarbeit nach den §§13, §13a SGB VIII für unzulässig erklärt. In der Begründung wird u.a. darauf verwiesen, dass es sich bei diesen Leistungen nicht um einen „öffentlichen Auftrag“ handele und eine Vergabe zudem nicht mit den Grundsätzen des Jugendhilferechts vereinbar sei.

Die Begründung in voller Länge erhalten Sie auf der Webseite der Bayerischen Staatskanzlei unter:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-40089?hl=true


Quelle: Bayerische Staatskanzlei / Newsletter der Katholischen Jugendsozialarbeit Bayern 1/2022 vom 09.02.2022

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