Religion und Weltanschauung in der Kinder- und Jugendhilfe: Neutral gegen radikal?

Jugendhilfe

Das Erziehungsrecht der Eltern und die Glaubensfreiheit sind im Grundgesetz verankerte Freiheitsrechte, die den Staat dazu verpflichten, die von den Eltern gewählten Erziehungsvorstellungen nicht nur zu ermöglichen, sondern auch weitestgehend zu unterstützen. In glaubensgeleiteten Erziehungsfragen gilt dies in besonderer Weise, denn der Staat, die Kommunen und auch die Träger der freien Jugendhilfe sind hier verfassungsrechtlich zur Neutralität verpflichtet. Das Neutralitätsgebot deutscher Prägung enthält jedoch keine Verpflichtung zur Indifferenz. Auf individueller Ebene interpretiert das Bundesverfassungsgericht den religiös-weltanschaulichen Neutralitätsgrundsatz zudem als eine offene, übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung. Folglich können glaubensgeleitete Verhaltensweisen zum Gegenstand der Angebote und Leistungen in der Kinder- und Jugendhilfe gemacht werden, solange die Kinder und Jugendlichen dadurch in ihrer eigenen Glaubens- und die Eltern in ihrer Erziehungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden. Das SOCLES International Centre for Socio-Legal Studies hat in Zusammenarbeit mit dem DJI und cultures interactive eine Rechtsexpertise zum religiösen Neutralitätsgebot herausgegeben, das Handlungsempfehlungen zum fachlichen Handeln gibt im Kontakt mit »anderer«, fundamentalistischer und radikaler Religiosität und Weltanschauung.

Die Rechtsexpertise erhalten Sie auf der Webseite des SOCLES International Centre for Socio-Legal Studies unter:
https://www.socles.org/_files/ugd/b52b3f_bf874b295dc3481db376ac1c58aba6a6.pdf

 

Quelle: SOCLES International Centre for Socio-Legal Studies

 

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