Mit dem Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG, das zum 1.1.2019 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber u.a. eine Regelung hinzugefügt, die solche Mietverhältnisse schützt, die z.B. von Freien Trägern der Wohlfahrtspflege eingegangen werden, um angemietete Räume aus vornehmlich sozialem Interesse Personen zu Wohnzwecken zu überlassen. Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat in einer Mitteilung darauf hingewiesen, dass solche Mietverträge u.a. bislang ohne Grund kündbar waren. Das neue Gesetz schafft hier und bei weiteren Punkten einen größeren Schutz, allerdings nur für solche Mietverträge, die nach dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des PARITÄTISCHEN unter:
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Quelle: Mitteilung des PARITÄTISCHEN vom 28.01.2019