Möglichkeiten der Förderung schwer erreichbarer Jugendlicher

Rechtliches-SGB2-SGB3

Mit dem § 16h SGB II möchte der Gesetzgeber schwer zu erreichende junge Menschen unter 25 Jahren besser unterstützen und fördern. Seit der Einführung vor zwei Jahren konnten bundesweit bisher nur 1500 junge Menschen erreicht werden. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit sieht dennoch diese Möglichkeit als grundsätzlich sinnvoll an, um diese jungen Menschen zu erreichen. Aus seiner Sicht liegt die Aufgabe vor allem bei der Jugendsozialarbeit, sich um diese Zielgruppe zu kümmern. Sie setzt sich daher für eine gemeinsame Gestaltung und Finanzierung der Förderangebote nach § 16h SGB II durch das Jobcenter und die Jugendhilfe vor Ort ein. Daher hat der Kooperationsverbund eine Kurzinformation veröffentlicht, mit der er sich an die Mitglieder von Jugendhilfeausschüssen und Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII wendet, um über den § 16h SGB II zu informieren und aufzuzeigen, wie es gelingen kann, gemeinsam mit dem SGB II-Träger schwer zu erreichende Jugendliche auf dem Weg in die berufliche Orientierung und Ausbildung zu unterstützen. 

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Kooperationsverbundes Jugendsozialarbeit unter:
http://jugendsozialarbeit.de/wp-content/uploads/2018/08/Infoblatt_Mitglieder_JHA_Para_16hAug-2018-002.pdf

Quelle: Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit

 

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