Kostenheranziehung junger Menschen in der Jugendhilfe

Jugendwohnen

Leben junge Menschen in Einrichtungen der stationären Jugendhilfe wie z.B. das Jugendwohnen nach § 13,3 SGB VIII, werden sie mit ihrem Einkommen und Vermögen an den dort entstehenden Kosten beteiligt. Die sog. Kostenheranziehung ist bundesrechtlich geregelt, allerdings stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage nach der Höhe sowie dem Umfang der Kostenheranziehung. Das Bundesnetzwerk Ombudschaft Kinder- und Jugendhilfe hat verschiedene Materialien zu diesem Thema zusammengestellt: Ein Rechtsgutachten erläutert die materiellen Rechtsfragen und Verfahren, eine Broschüre beantwortet in verständlicher Sprache betroffenen jungen Menschen wichtige Fragen und gibt konkrete Tipps, wie sie gegen einen Kostenbescheid Widerspruch einlegen können und wann die Inanspruchnahme von Rechtsberatung ratsam ist. Für das Widerspruchsverfahren werden entsprechende Musterschreiben zur Verfügung gestellt.

Diese und weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Bundesnetzwerks Ombudschaft Kinder- und Jugendhilfe unter:
https://ombudschaft-jugendhilfe.de/veroeffentlichungen/

Das Rechtsgutachten erhalten Sie unter dem o.g. Link oder direkt unter:
https://ombudschaft-jugendhilfe.de/wp-content/uploads/Kostenheranziehung-junger-Menschen-nach-dem-SGB-VIII_Raabe_BNW-Ombudschaft.pdf

Die Broschüre für junge Menschen erhalten Sie unter dem o.g. Link oder direkt unter:
https://ombudschaft-jugendhilfe.de/wp-content/uploads/OMBKJ-Rechtsgrundlagen_2020-04_27_web.pdf

 

Quelle: Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe / Newsletter „Rechtsfragen der Jugendhilfe“ des LVR / Oktober 2020

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