Kostenheranziehung junger Menschen nach dem SGB VIII

Jugendwohnen

Leben junge Menschen in Einrichtungen der stationären Jugendhilfe wie z.B. das Jugendwohnen nach § 13,3 SGB VIII, werden sie mit ihrem Einkommen und Vermögen an den dort entstehenden Kosten beteiligt. Die sog. Kostenheranziehung ist bundesrechtlich geregelt, allerdings stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage nach der Höhe sowie dem Umfang der Kostenheranziehung. Die BAG Landesjugendämter hat kürzlich eine Empfehlung zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII in einer neu bearbeiteten Fassung herausgegeben. Ein vom Bundesnetzwerk Ombudschaft Kinder- und Jugendhilfe in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zur Wiederaufnahme des Verfahrens und Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Kostenbescheids beantwortet praxisrelevante Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von Überprüfungsanträgen nach §44 SGB X.

Die gemeinsamen Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII, 4., neu bearbeitete Fassung erhalten Sie auf der Webseite der BAG Landesjugendämter unter:
http://www.bagljae.de/assets/downloads/152_gemeinsame-empfehlungen_stand_09.07.2021.pdf

Das Rechtsgutachen „Kostenheranziehung junger Menschen nach dem SGB VIII – ein Rechtsgutachten zum Thema Wiederaufnahme des Verfahrens und Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Kostenbescheids“ erhalten Sie auf der Webseite der Ombudschaft Jugendhilfe unter:
https://ombudschaft-jugendhilfe.de/wp-content/uploads/BNO_Kostenheranziehung_junger_Menschen_nach_dem_SGB_VIII_Raabe_20210805.pdf

 

Quelle: BAG Landesjugendämter / Ombudschaft Jugendhilfe

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