Verwaltungsgerichtsurteil zur Unterbringung im betreuten Jugendwohnen nach § 13, 3 SGB VIII

Jugendhilfe

Das Verwaltungsgericht München hat im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ein Jugendamt verpflichtet, den Aufenthalt eines jungen volljährigen Asylbewerbers weiterhin im betreuten Jugendwohnen im Sinne von § 13 Abs. 3 SGB VIII zu bewilligen. Der Antragsteller wollte nach erfolgreichem Hauptschulabschluss auch die mittlere Reife anstreben und während dieser Zeit im Jugendwohnen verbleiben. Das Jugendamt wollte jedoch die Hilfe nicht mehr weiterführen, wenn der Antragsteller nicht eine ihm angebotene Ausbildung zum Bäcker annehme. Das Verwaltungsgericht sah darin aber eine nicht fehlerfreie Ermessensausübung.

Sie erhalten dien Beschluss vom 26. Oktober 2016 unter dem Zeichen M 18 E 16.4415 auf der Webseite:
http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(kf2nb3fttc5jvesxqgnwvpcu))/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-54331?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

 

Quelle: Bayern.Recht / LAG Kath. Jugendsozialarbeit Bayern

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