Jugendhilfe für junge Volljährige - Einblicke in die Praxis des § 41 SGB VIII im Dreieck von Bedarf, Hilfegewährung und Schwierigkeiten der Durchsetzung

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historisch gesehen gehören die 18- bis 21-Jährigen schon lange zur Jugendhilfe, denn ab 1875 galt hundert Jahre lang eine Volljährigkeitsgrenze von 21 Jahren. Mit der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre war nach 1975 nur noch unter bestimmten Bedingungen eine Weiterführung von Hilfen möglich. Für bereits 18-Jährige konnten nun keine neuen Hilfen mehr bewilligt werden. In den kommenden Jahren zeigte sich jedoch, dass kein anderes Sozialsystem die Altersgruppe der 18- bis 21-Jährigen adäquat auffangen und unterstützen konnte. Umso notwendiger und erfreulicher war, dass sich eine Veränderung der Bestimmungen für diese jungen Menschen zu einem Schwerpunkt der Neuordnung des Jugendhilferechts Anfang der 1990er Jahre entwickelte.

Mit dem neuen Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII, in Kraft getreten 1990/1991) erhielt die Jugendhilfe wieder die gesetzliche Vorrangstellung für die 18- bis 21-Jährigen gegenüber der Sozialhilfe zurück. Damit ist heute das Jugendamt für Anträge bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres grundsätzlich zuständig.

Dennoch scheint der § 41 SGB VIII in der alltäglichen Praxis kaum oder nur eine geringe Rolle zu spielen. Eine Praxis, die die Kolleginnen des Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe (BRJ) genauer in den Blick genommen haben. Im Sinne der benachteiligten jungen Menschen wünsche ich mir, dass dieser Paragraf deutlich häufiger zur Anwendung kommt.

Stefan Ewers
Geschäftsführer

 

Quelle: Nicole Rosenbauer/Ulli Schiller

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