Positionspapier der DVJJ zu Altersgrenzen im Jugendstrafrecht

Straffälligkeit

Begehen sehr junge Täter*innen schwere Straftaten, wie kürzlich in Mülheim, werden immer wieder Forderungen nach Senkung der Strafmündigkeitsgrenze von 14 auf 12 Jahre laut. Die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe stellt in ihrem Positionspapier klar, dass durch die Senkung des Strafmündigkeitsalters weder der Schutz vor zukünftigen Straftaten erhöht noch ein Tätigwerden durch die Jugendämter erst ermöglicht werde. Die Jugendhilfe habe bereits heute rechtlich eine Reihe von Interventions- und Unterstützungsmöglichkeiten, wenn Kinder durch Straftaten auffällig würden.

Das gesamte Positionspapier erhalten Sie auf der Webseite der DVJJ unter:
https://www.dvjj.de/aktuelles/2019/07/11/positionspapier-der-dvjj-zu-altersgrenzen-im-jugendstrafrecht/

Auch der Deutsche Caritasverband hat zu den Forderungen fachlich Stellung genommen:
https://www.caritas.de/neue-caritas/kommentare/sozialpaedagogik-statt-haft


Quelle: Positionspapier der DVJJ vom 11. Juli 2019 / Deutscher Caritasverband

 

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