Strafmündigkeit bei 14 Jahren belassen! Positionspapier des Vorstands und der Geschäftsführung der DVJJ

Straffälligkeit

Anlässlich des Tötungsdeliktes durch zwei Mädchen in Freudenberg ist wieder die Forderung nach Senkung der Strafmündigkeitsgrenze von 14 Jahren auf 12 Jahre laut geworden. Auch wenn sich in den letzten Jahren die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die geltende Grenze von 14 Jahren richtig und bewährt ist, werden die Forderungen immer wieder aus dem eindeutig rechten Spektrum formuliert. Die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe betont in ihrem Positionspapier, dass der aktuelle Fall keine Neubewertung der Situation erfordere. Die Anhebung der Strafmündigkeitsgrenze auf 14 Jahre sei eine zentrale Errungenschaft des nun 100-jährigen JGG aus dem Jahr 1923, das mit Ausnahme einer kurzen Zeit während des Nationalsozialismus Bestand habe. Unter 14-Jährige seien, so die DVJJ, heute nicht reifer als früher. Auch wenn sie in Aussehen und Auftreten jungen Erwachsenen nacheiferten, seien sie genauso unsicher, emotional, verletzlich und manipulierbar wie vor 100 oder 50 Jahren.

Die Stellungnahme des Vorstands und der Geschäftsführung erhalten Sie auf der Webseite der DVJJ unter:
https://www.dvjj.de/wp-content/uploads/2023/03/Positionspapier-Altersgrenzen-2023.pdf

 

Quelle: Positionspapier des DVJJ vom 22. März 2023

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