Laut des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ist auch die kurzeitige Unterbringung minderjähriger Auszubildender über wenige Wochen betriebserlaubnispflichtig. Danach handelt es sich um eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII, sobald neben der Unterkunftsgewährung auch einer der weiteren Zwecke "Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen" erfüllt ist. Eine Befreiung von der Erlaubnispflicht scheidet mangels entsprechender anderer gesetzlicher Aufsicht aus.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts unter:
https://www.bverwg.de/de/041225U5C8.24.0
Quelle: Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 4.12.2025 – 5 C 8.24