Die Landesjugendämter Westfalen (LWL) und Rheinland (LVR) haben eine gemeinsame Arbeitshilfe zum Einsatz von Sicherheitsdiensten in erlaubnispflichtigen (teil-)stationären Einrichtungen der Jugendhilfe sowie in sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45 ff. SGB VIII entwickelt. Hintergrund sind die besonderen Herausforderungen im Umgang mit jungen Menschen, die in Krisensituationen sich selbst oder andere gefährden können. In Einzelfällen greifen Träger deshalb auf Sicherheitsdienste zurück, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten und pädagogisches Handeln zu ermöglichen. Die Arbeitshilfe betont, dass ein solcher Einsatz nur unter klar definierten fachlichen und strukturellen Voraussetzungen zulässig ist. Sicherheitsdienste werden dabei ausschließlich als unterstützende Maßnahme in besonders herausfordernden Situationen verstanden. Die Arbeitshilfe bietet Einrichtungen Orientierung für einen verantwortungsvollen und fachlich angemessenen Einsatz.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des LWL unter:
https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/neues/arbeitshilfe-einsatz-von-sicherheitsdiensten/
Quelle: LVR / LWL