NRW: CoronaSchVO und FAQs rund um die Öffnung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (Stand 16.12.2020)

Corona

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens die 'Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2' aktualisiert. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Bereich der landesgeförderten Jugendsozialarbeit und den Maßnahmen der Jugendberufshilfe sind im Folgenden skizziert.

Corona-Schutzverordnung ab dem 16. Dezember erhalten Sie auf der Webseite der Landesregierung unter:
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-12-15_coronaschvo_ab_16.12.2020-2.pdf

 

Für den Bereich der landesgeförderten Jugendsozialarbeit gilt Folgendes:

Ab dem 16.12.2020 bis zum 10.01.2021 sind Präsenzangebote der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit nicht mehr zulässig (§7 CoronaSchVO). Das bedeutet aber nicht zwingend, dass der Betrieb vollständig eingestellt werden soll und die Einrichtungen geschlossen werden müssen. Vielmehr ist es wie im Frühjahr möglich, digitale oder andere kontaktfreie Angebote zu offerieren. Dazu gehört z.B. die Ausleihe von Spielmaterialien unter Beachtung der §§2 bis 4a der Coronaschutzverordnung soweit sichergestellt ist, dass nicht mehrere junge Menschen aufeinandertreffen. Ebenfalls ist es möglich, die Jugendberatung im Rahmen des Streetwork und/oder digital und telefonisch fortzusetzen. Für Angebote der Jugendsozialarbeit gelten die gleichen Vorgaben wie für die Jugendarbeit.

 

Auch für den Bereich der Maßnahmen der Jugendberufshilfe gilt, alternative Kontakt- und Unterrichtsformen anzuwenden:

Nach §7 Abs. 1 Satz 1 der neuen Coronaschutzverordnung sind u.a. sämtliche Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote öffentlicher und privater Anbieter in Präsenz untersagt. Zulässig bleiben abschlussbezogene Prüfungen, die nicht verschoben werden können. Das zwingende Verbot von Präsenzunterricht ist ab Mittwoch, 16.12.2020, zu beachten. Im Einzelnen wird auf die Verordnung verwiesen, die zunächst bis 10.01.2021 gilt. Die jeweils aktuellen Fassungen der Verordnung finden Sie auf der Internetseite des Landes unter https://www.land.nrw/corona. Dort haben Sie die Möglichkeit, sich selbst über die aktuell gültigen Vorschriften zu informieren.

Wie die Weiterführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen möglich ist, soweit Präsenzmaßnahmen in einer alternativen Durchführungsform (z.B. online, etc.) weiter erbracht werden können, erfahren Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/weiterfuehrung-von-massnahmen.

Sozialdienstleistereinsatzgesetz (SodEG) wurde inzwischen bis 31.03.2021 verlängert. Hinweise finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/sodeg-sozialdienstleister-einsatzgesetz.

 

Die Landesjugendämter werden den dazu gehörigen 20. Erlass des Jugendministeriums auf ihrer Webseite in Kürze veröffentlichen unter:
https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/RS/alle-rundschreiben-2020/#anker-9813522

https://www.lvr.de/de/nav_main/jugend_2/jugendfrderung/corona/inhaltsseite_250.jsp

Die FAQ-Liste wird nächste Woche aktualisiert zur Verfügung stehen unter:
https://www.lvr.de/de/nav_main/jugend_2/jugendfrderung/corona/inhaltsseite_250.jsp

 

Quelle: LVR / LWL / Landesregierung NRW / Bundesagentur für Arbeit

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