Corona: Hinweise zum Jugendwohnen

Corona

Die LAG KJS NRW gibt für Träger und Einrichtungen des Jugendwohnens vorläufige Empfehlungen:

Auch wenn das sozialpädagogisch begleitete Jugendwohnen nach §13 Abs. 3 SGB VIII ein Angebot der Jugendsozialarbeit ist, fallen diese Einrichtungen NICHT unter die Einrichtungen im Sinne des am 16.3.2020 versendeten Schreibens "Anwendung des Erlasses des MAGS vom 15.3.2020 zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.3.2020 und 17.3.2020" des Ministeriums für Kinder, Familien, Flüchtlingen und Integration des Landes NRW.

Im Rahmen der "Aufsichtlichen Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (...)" wird von Schlüsselpersonen gesprochen, die unter anderem auch in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind.

Die "Leitlinie zur Bestimmung des Personals kritischer Infrastrukturen" vom 15. März befasst sich zwar vor allem mit der Bereitstellung von Betreuungsmöglichkeiten für Kinder von Personen, die in kritischen Infrastrukturen beruflich tätig sind, lässt aber auch Rückschlüsse auf die Aufrechterhaltung der Arbeit in Einrichtungen des Jugendwohnens nach §13, 3 SGB VIII zu:

Zum Personenkreis der in Kritischen Infrastrukturen Tätigen gehören unter anderem auch Personen zur "Sicherstellung notwendiger Betreuung in Schulen,

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung".

Vor diesem Hintergrund ist vor allem auch der "Erlass zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.03.2020 und 17.03.2020" zu beachten. Dies bedeutet: für Reiserückkehrer aus Risikogebieten gilt für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt ein Betretungsverbot.

Auch wenn der Erlass keine weiteren Maßnahmen für stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe vorsieht empfiehlt es sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine Verbreitung des Virus erschweren.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Stefan Ewers (stefan.ewers@jugendsozialarbeit.info).

 

Quelle: LAG KJS NRW vom 17.03.2020

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