Finanzielle Existenzsicherung nach der Haftentlassung junger Menschen

Straffälligkeit


– Eine Handreichung –
 

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die stählernen Gefängnistore schließen sich scheppernd hinter dem bis gerade noch Inhaftierten … Wer hat nicht ein solches oder ähnliches Bild im Kopf, wenn er oder sie an die Entlassung aus einer Haft denkt? Eben noch in der streng strukturierten Welt der Justizvollzugs- oder Jugendstrafanstalt, steht der Haftentlassene nun vor den vielfältigsten Herausforderungen des täglichen Lebens, muss sich persönlich und beruflich orientieren und die ihn betreffenden Angelegenheiten selber regeln.

Bei der Haftentlassung stellen sich für viele Inhaftierte vor allem Fragen nach ihrer finanziellen Existenzsicherung: Welche beruflichen Eingliederungsleistungen stehen zur Verfügung? Welchen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII kommen in Frage? Wie werden das Überbrückungsgeld und eventuelles Vermögen auf das Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld angerechnet? Für einige junge Menschen unter 25 Jahren stellt sich zudem die Frage, ob sie trotz schwieriger sozialer Situation nach Hause in ihre Bedarfsgemeinschaft zurückkehren müssen oder ob sie einen eigenen Haushalt begründen können.

Mit der Gestaltung des Übergangs von der Haft in Freiheit hat sich bereits die Ausgabe Nr. 106 von jugendsozialarbeit aktuell beschäftigt. Mit der vorliegenden Handreichung möchte die Landesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit Nordrhein-Westfalen Fachkräften insbesondere in der Jugendsozialarbeit, die in ihren Einrichtungen u. a. strafentlassene Jugendliche und Heranwachsende bei ihrer schulischen, beruflichen und sozialen Integration begleiten, darüber informieren, welche finanziellen Hilfen nach der Haftentlassung zur Verfügung stehen und welche Voraussetzungen für deren Bezug erfüllt sein müssen. Die Neureglungen im SGB II und SGB III zum 01.04.2012 wurden hierbei berücksichtigt.

Diese Handreichung vermittelt grundlegende Informationen zur finanziellen Existenzsicherung; im Einzelfall können jedoch weitere Tatbestandsmerkmale zutreffen und Ansprüche auf weitere Leistungen begründen.

Die Handreichung erhalten Sie im Anhang.


Quelle: LAG KJS NRW / Alexander Wicke

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