Tätigkeitsverbot und Verdienstausfall - Informationen und Anträge auf Entschädigung

Corona

Wer aufgrund einer durch eine zuständige Behörde ausgesprochenen Quarantäne (Absonderung) einem Tätigkeitsverbot unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Rechtsgrundlage hierfür ist § 56 Infektionsschutzgesetz - IfSG. In Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) für die Entschädigung je nach dem Sitz der Betriebsstätte zuständig. Schließungen von Betriebsstätten aufgrund von Erlassen der Landesregierung zählen nicht zu den Voraussetzungen von Entschädigung.

Zur Rechtsrundlage gelangen Sie unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html

Weitere Informationen im Zuständigkeitsbereich des LVR erhalten Sie unter:
https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp

Weitere Informationen im Zuständigkeitsbereich des LWL erhalten Sie unter:
https://www.lwl-soziales-entschaedigungsrecht.de/de/


Quelle: LVR / LWL

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