SGB II-Sanktionen teilweise verfassungswidrig

Rechtliches-SGB2-SGB3

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Kürzungen von SGB II-Leistungen bei Pflichtverletzungen teilweise verfassungswidrig sind. Bei Verstößen gegen die Auflagen seien maximal um 30 Prozent reduzierte Leistungen möglich, Totalsanktionen hingegen dürfen künftig nicht mehr verhängt werden. Diese Entscheidung betrifft nur Regelungen, die für über 25-jährige Landzeitarbeitslose gelten; Sanktionen für die unter 25-Jährigen waren nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Katholische Jugendsozialarbeit begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsberichts. Aus Sicht der BAG KJS ist die Entscheidung ein Schritt in die richtige Richtung, greift aber zu kurz: Hätte das Bundesverfassungsgericht die SGB II-Sanktionen grundsätzlich für verfassungswidrig erklärt, wären auch die verschärften Regeln für Jugendliche außer Kraft gesetzt worden. Die BAG KJS fordert nun den Gesetzgeber auf, endlich auch die verschärften Sanktionsregelungen für junge Menschen unter 25 Jahren abzuschaffen.

Die gesamte Pressemitteilung erhalten Sie auf der Webseite der BAG KJS unter:
https://jugendsozialarbeit.news/bundesverfassungsgericht-urteilt-ueber-sanktionen-ein-schritt-in-die-richtige-richtung/

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts erhalten Sie unter:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-074.html

 

Quelle: Pressemitteilung der BAG KJS vom 05.11.2019 / Pressemitteilung des Bundesverfassungsbericht Nr. 74/2019 vom 05.11. 2019

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