Rechtliches (SGB II/SGB III)

Während die Kinder- und Jugendhilfe als achtes Buch des Sozialgesetzbuchs unmittelbar auf junge Menschen ausgerichtet ist, gibt es auch in den anderen Teilen des SGB viele Regelungen, die Lebensbereiche von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen berühren. Etwa dort, wo es um die berufliche oder gesellschaftliche Teilhabe geht.

Sie stehen allerdings oft unverbunden nebeneinander, manchmal behindern sie einander sogar. Für die Zielgruppe der Jugendsozialarbeit sind neben dem SGB VIII vor allem das SGB II (Grundsicherung) und das SGB III (Arbeitsförderung) von Bedeutung. Für junge Menschen mit Behinderungen kommen außerdem Regelungen im SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) in Betracht, hier besonders die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 ff. SGB IX).

Nachfolgend lesen Sie Meldungen über Entwicklungen, Perspektiven und Umsetzung der einzelnen relevanten Rechtsfragen.

Rechtliches-SGB2-SGB3

Eckpunktepapier "Gesetzlicher Änderungsbedarf bei den Förderinstrumenten im SGB II und SGB III aus Sicht der Länder in der Arbeitsgruppe Eingliederung"

Auf Geheiß des Bund-Länder-Ausschusses hat die Arbeitsgruppe Eingliederung gesetzlichen Änderungsbedarf formuliert, der die folgenden Themen umfasst: 1. Nachbetreuung, Stabilisierung und Unterstützung von Langzeitarbeitslosen nach Beschäftigungsaufnahme. 2. Öffentlich geförderte Beschäftigung, 3. Förderung der beruflichen Weiterbildung, 4. Freie Förderung.

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Rechtliches-SGB2-SGB3

Keine doppelte Zulassung für Bildungsträger

Mit einem Gesetzentwurf des Bundesrats sollen unter Aufsicht der Länder stehende Bildungseinrichtungen mit staatlich anerkannten Abschlüssen aus dem Anwendungsbereich der Zertifizierungsvorschriften ausgenommen werden. Dies kritisiert unter anderem der Bundesverband der Träger der beruflichen Bildung (BBB). Hintergrund der Diskussion ist die Zertifizierungsverpflichtung (AZAV) für Träger, die Qualifizierungsmaßnahmen und Arbeitsmarktdienstleistungen durchführen wollen. Der BBB sieht durch die hohen Anforderungen und Qualitätsnachweisen im Rahmen der Zertifizierung eine Benachteiligung privater Träger.

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