Kostenbeteiligung von Volljährigen in vollstationären Einrichtungen der Jugendhilfe

Jugendwohnen

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe verweist in seinem aktuellen Rundschreiben auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2020. Darin wird die Grundlage zur Berechnung des Einkommens bei der Kostenbeteiligung von jungen Volljährigen erläutert. Gleichzeitig weist das Rundschreiben darauf hin, dass sich mit der geplanten Reform des SGB VIII auch die Höhe der Kostenbeteiligung verändern wird.

Sie erhalten das Rundschreiben Nr. 46 vom 18.12.2020 sowie die Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2020 auf der Webseite des LWL unter:
https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/RS/alle-rundschreiben-2020/#anker-10133390

Quelle: LWL

 

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