Das Hinweisgeberschutz-Gesetz (HinSchG)

Jugendhilfe

Sehr geehrte Leser*innen,

wer denkt nicht zuerst an Edward Snowden, Chelsea Manning und Julian Assange, wenn er/sie den Begriff „Whistleblowing“ hört? Eng damit verbunden sind auch die Konsequenzen, die sie durch die Weitergabe/ Veröffentlichung ihrer Informationen erfuhren: Internationale Fahndung, Flucht, Asyl und Haftstrafen.

Beschäftigte in Sozialunternehmen müssen sicher nicht mit diesen Konsequenzen rechnen. Dennoch mag man sich die Frage stellen, welche Auswirkungen es hätte, Fehlverhalten, Rechtsverstöße oder ähnliches zu melden. Der Sozialbereich ist auch nicht skandalfrei: Die Maserati-Affäre der Berliner Treberhilfe, die Skandale um die AWO-Kreisverbände Frankfurt und Wiesbaden oder die Duisburger Werkstatt für behinderte Menschen sind nur einige Beispiele. Manch eine*r mag aus Sorge vor negativen Konsequenzen (bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes) über ihr/ihm bekannte Missstände lieber schweigen.

Auf der andern Seite haben solche Skandale mit dazu beigetragen, dass in der Sozialwirtschaft zunehmend Transparenz- und Compliance-Richtlinien erarbeitet und umgesetzt werden. Darüber hinaus verändern sich hierarchische Organisationsstrukturen und damit das Führungs- und Leitungsverständnis. Als Leitungskräfte sollten wir froh sein über interne Hinweise und diese viel mehr als Interesse an einem guten Unternehmen verstehen denn als Kritik am Handeln als Führungskraft. Das Hinweisgeberschutz-Gesetz kann hier gute Anregungen geben.

Ich wünsche Ihnen eine informative Lektüre.
 

Stefan Ewers
Geschäftsführer

 

Den gesamten Artikel erhalten Sie im Anhang.

 

Quelle: Dr. Nico Herold (Curacon)

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