Jugendberufshilfe nach § 13 SGB VIII - Jugendhilfe zwischen Schnittstellenproblemen, Verdrängung und sozialpädagogischem Profil

Jugendberufshilfe

Liebe*r Leser*in,

das durch das Jugendministerium NRW geförderte Angebot „Jugendwerkstatt.NRW” kann man, im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB VIII, als eine „geeignete sozialpädagogisch beglei-tete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahme (…), die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung” trägt, beschreiben. Gemeinsam mit den „Jugendberatungsstellen” und den sogenannten „Schulmüdenprojekten” können sie auch als klares Statement des Landes für eine starke Jugendsozialarbeit gesehen werden.

Im Zentrum dieser Angebote stehen die sozialpädagogische Begleitung sowie die Ausrichtung der Angebote an den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand des jungen Menschen – und haben damit eine deutlich andere Ausrichtung als Maßnahmen des SGB II und III. Diesen bedeutenden Unterschied stellen die Kolleginnen des Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e. V. (BRJ) im folgenden Artikel dar.

Wenn sie zum Ende dieses Artikels darauf hinweisen, dass der in Kürze erscheinende Entwurf der SGB VIII-Reform womöglich eine Streichung des oben zitierten Absatzes 2 des § 13 SGB VIII vorsehen könnte, deutet dies vielleicht auch darauf hin, dass unter anderem die seit mehreren Jahren zu erlebende Praxis „mit 18 aus der Jugendhilfe - ab ins JobCenter”, gesetzlich manifestiert würde. Damit wird man aber den Bedarfen „unserer” jungen Menschen in keiner Weise gerecht.

Ich wünsche Ihnen eine informative Lektüre.

Stefan Ewers
Geschäftsführer

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