Zuweisung von ehemaligen UMA nach Erreichen der Volljährigkeit

Jugendhilfe

Das Innenministerium NRW hat mit einem Schreiben vom 17.06.2016 darauf hingewiesen, dass das Jugendamt nach Beendigung bzw. Auslaufen der Jugendhilfe bei einem unbegleiteten minderjährigen Ausländer/in nach Erreichen der Volljährigkeit eine Empfehlung über den weiteren Ort des Aufenthalts auszusprechen hat. Dieser ist entweder der Ort des bisherigen (gewöhnlichen) Aufenthaltes oder der Ort des Aufenthaltes von Familienangehörigen - in der Regel - des 2. Grades. Die betroffene Kommune ist, unabhängig von der Erfüllungsquote, zur Aufnahme des Betroffenen verpflichtet.

Weitere Hinweise und Ausführungen erhalten Sie in dem Erlass des Innenministeriums NRW auf der Webseite des Jugendministeriums NRW unter:
https://www.mfkjks.nrw/sites/default/files/asset/document/erlass_zuweisung_ehemaliger_uma.pdf

 

Quelle: Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NRW

VOILA_REP_ID=C1257E3C:004B74CC