§ 13 (2) SGB VIII: Förderung ist möglich

Jugendberufshilfe

Bei vorliegendem Bedarf können junge Menschen, denen die Integration ins Regelschulsystem und/oder der Übergang ins Ausbildungssystem und in den Arbeitsmarkt aufgrund von individuellen Beeinträchtigungen oder sozialen Benachteiligungen nicht gelingt, durch Leistungen der Jugendberufshilfe im Rahmen der Jugendhilfe gefördert werden. Darauf weist der Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe (BRJ) hin. Ein vom BRJ ombudschaftlich begleiteter Fall zeigt, dass Jugendämter Hilfen nach § 13 SGB VIII bewilligen, wenn die Jobcenter keine dem Bedarf entsprechenden vergleichbaren Angebote machen können.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe unter:
http://brj-berlin.de/%C2%A7-13-2-sgb-viii-eine-huerde-die-man-nehmen-kann/

Quelle:Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe

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