Jugendwohnen

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Einflussfaktoren auf die Mobilität junger Menschen beim Übergang in die Berufsausbildung 

26.05.2023

Die räumliche Mobilität von Jugendlichen beim Start in die Ausbildung ist ein wichtiges Mittel, um regionale Passungsprobleme zu verringern und Jugendlichen einen erfolgreichen Übergang in die Ausbildung zu erleichtern. Eine Studie des BIBB zeigt nun, dass fast 40 Prozent der Ausbildungsanfänger*innen für ihre Ausbildung mobil werden: 16 Prozent innerhalb und 22 Prozent zwischen regionalen Arbeitsmärkten. Besonders hohe Statusaspirationen bei der beruflichen Orientierung führen eher dazu, eine Ausbildung andernorts, aber innerhalb desselben regionalen Arbeitsmarkts zu suchen, während eine längere Suchdauer die Wahrscheinlichkeit erhöht, sogar zwischen Arbeitsmärkten mobil zu werden. Jugendliche aus Regionen mit ungünstiger Gelegenheitsstruktur werden ebenfalls für ihre Ausbildung häufiger mobil. Bezüglich der sozialen Beziehungen zeigt sich, dass Jugendliche mit einer hohen Zufriedenheit mit Freunden ihre Ausbildung eher in der Heimatregion beginnen und weniger über Arbeitsmarktregionen hinweg mobil werden.

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Handlungsleitlinien zu den Änderungen u.a. in den §§ 45 ff. SGB VIII

13.01.2023

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat Ende 2022 Handlungsleitlinien zur Umsetzung der durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) eingeführten Änderungen der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden beschlossen. Neben neuen Regelungen in § 38 SGB VIII (Auslandsmaßnahmen) nehmen die Leitlinien die neuen Anforderungen an die Erteilung einer Betriebserlaubnis und damit die Beratungs- und Aufsichtsaufgaben – auch im laufenden Betrieb – in den Blick. Zur Verbesserung des Kinderschutzes in Einrichtungen wird die Verantwortung des Trägers für die Gewährleistung des Kindeswohls in seiner Einrichtung deutlich hervorgehoben und konkretisiert. Gleichzeitig werden die aufsichtsrechtlichen Befugnisse der Betriebserlaubnis erteilenden Behörde gestärkt.

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Abschaffung der Kostenheranziehung für junge Menschen im SGB VIII

13.01.2023

Bisher wurden junge Menschen, die in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe lebten und die ein eigenes Einkommen hatten, zu den Kosten der Leistung der Kinder- und Jugendhilfe aus ihrem Einkommen herangezogen. Dies galt auch für alleinerziehende Mütter oder Väter mit ihrem Kind, die in einer gemeinsamen Wohnform untergebracht waren, sowie Ehegatten und Lebenspartner der jungen Menschen. Seit dem 01.01.2023 ist diese Kostenheranziehung aufgehoben worden und betrifft auch junge Menschen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder ein Ausbildungsgeld nach dem SGB III beziehen.

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