Rechtliches (SGB II/SGB III)

Während die Kinder- und Jugendhilfe als achtes Buch des Sozialgesetzbuchs unmittelbar auf junge Menschen ausgerichtet ist, gibt es auch in den anderen Teilen des SGB viele Regelungen, die Lebensbereiche von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen berühren. Etwa dort, wo es um die berufliche oder gesellschaftliche Teilhabe geht.

Sie stehen allerdings oft unverbunden nebeneinander, manchmal behindern sie einander sogar. Für die Zielgruppe der Jugendsozialarbeit sind neben dem SGB VIII vor allem das SGB II (Grundsicherung) und das SGB III (Arbeitsförderung) von Bedeutung. Für junge Menschen mit Behinderungen kommen außerdem Regelungen im SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) in Betracht, hier besonders die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 ff. SGB IX).

Nachfolgend lesen Sie Meldungen über Entwicklungen, Perspektiven und Umsetzung der einzelnen relevanten Rechtsfragen.

Junge Flüchtlinge

Teaser I

47 "Integration Points" sind in Nordrhein-Westfalen eingerichtet

29.01.2016

Seit Anfang Januar stehen in allen Agenturbezirken in NRW sogenannte „Integration Points“ zur Verfügung. Hier werden unter dem Dach der Arbeitsagentur alle Hilfen angeboten, die für eine Integration von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Arbeit und Ausbildung erforderlich sind. In Anlehnung an die Jugendberufsagenturen, die Angebote der beruflichen Integration für jungen Menschen unter 25 Jahren bündeln, sollen in den „Integration Points“ die Kompetenzen von Arbeitsagentur, Jobcenter und Kommunalverwaltung koordiniert und Entscheidungen aus einer Hand getroffen werden, um den Weg in Beschäftigung zu beschleunigen.

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Arbeit

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SGB II und Ausbildungsförderung

29.01.2016

Auszubildende, die BaföG oder BAB beziehen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Sicherung zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Rechtsanwalt Joachim Schaller erläutert in seinem Skript sozialrechtliche Leistungsansprüche nach dem SGB II, die im Einzelfall dennoch wirksam werden können. Dabei geht es u.a. um die nicht ausgeschlossenen Leistungen nach § 27 SGB II, um Kinder von Auszubildenden, um ausländische Studierende, Bezieher von Leistungen nach den Asylbewerberleistungsgesetz und Eingliederungshilfe für behinderte Auszubildende.

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