Rechtliches (SGB II/SGB III)

Während die Kinder- und Jugendhilfe als achtes Buch des Sozialgesetzbuchs unmittelbar auf junge Menschen ausgerichtet ist, gibt es auch in den anderen Teilen des SGB viele Regelungen, die Lebensbereiche von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen berühren. Etwa dort, wo es um die berufliche oder gesellschaftliche Teilhabe geht.

Sie stehen allerdings oft unverbunden nebeneinander, manchmal behindern sie einander sogar. Für die Zielgruppe der Jugendsozialarbeit sind neben dem SGB VIII vor allem das SGB II (Grundsicherung) und das SGB III (Arbeitsförderung) von Bedeutung. Für junge Menschen mit Behinderungen kommen außerdem Regelungen im SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) in Betracht, hier besonders die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 ff. SGB IX).

Nachfolgend lesen Sie Meldungen über Entwicklungen, Perspektiven und Umsetzung der einzelnen relevanten Rechtsfragen.

Rechtliches-SGB2-SGB3

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Keine verschärften Sanktionen mehr für U 25-Jährige im SGB II

15.11.2019

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil zu Sanktionen in der Grundsicherung strenge Grenzen in der Anwendung für hilfebedürftige Erwerbsfähige über 25 Jahre gesetzt. Die verschärften Sanktionsmöglichkeiten für unter 25-Jährige waren allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens. Nun hat die Bundesagentur für Arbeit laut Medienberichten die Sanktionspraxis auch für die U 25-Jährigen vorerst ausgesetzt. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit hatte die Politik und Verwaltung zuvor aufgefordert, die besonders harten Regelungen für junge Menschen in der Grundsicherung endlich rechtssicher aufzuheben und ab sofort bei jungen Menschen, die nachträglich ernsthaft und nachhaltig ihre Mitwirkung erklären, die Leistungsminderungen zurückzunehmen.

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Rechtliches-SGB2-SGB3

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SGB II-Sanktionen teilweise verfassungswidrig

08.11.2019

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Kürzungen von SGB II-Leistungen bei Pflichtverletzungen teilweise verfassungswidrig sind. Bei Verstößen gegen die Auflagen seien maximal um 30 Prozent reduzierte Leistungen möglich, Totalsanktionen hingegen dürfen künftig nicht mehr verhängt werden. Diese Entscheidung betrifft nur Regelungen, die für über 25-jährige Landzeitarbeitslose gelten; Sanktionen für die unter 25-Jährigen waren nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Katholische Jugendsozialarbeit begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsberichts. Aus Sicht der BAG KJS ist die Entscheidung ein Schritt in die richtige Richtung, greift aber zu kurz: Hätte das Bundesverfassungsgericht die SGB II-Sanktionen grundsätzlich für verfassungswidrig erklärt, wären auch die verschärften Regeln für Jugendliche außer Kraft gesetzt worden. Die BAG KJS fordert nun den Gesetzgeber auf, endlich auch die verschärften Sanktionsregelungen für junge Menschen unter 25 Jahren abzuschaffen.

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Jugendhilfe

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„In gemeinsamer Verantwortung – Jobcenter und Jugendhilfe fördern zusammen schwer zu erreichende junge Menschen“

27.09.2019

Wie kann eine gute rechtskreisübergreifende Förderung schwer erreichbarer junger Menschen gelingen? Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit ist davon überzeugt, dass für eine nachhaltige Förderung dieser Jugendlichen die Grundsätze und Rahmenbedingungen der Jugendhilfe gebraucht werden, selbst dann, wenn das SGB II im § 16h die Förderung (mit) übernimmt. Wie eine gemeinsame Förderung durch Jobcenter und Jugendhilfe aussehen kann, hat der Paritätische im Rahmen des Kooperationsverbundes Jugendsozialarbeit in seiner  Broschüre anhand von sieben Praxisbeispielen dargestellt.

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Jugendberufshilfe

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Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

10.05.2019

Mitte April hat die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/9478 - http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/094/1909478.pdf) zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes vorgelegt. Der Entwurf sieht unter anderem vor, die Unterkunftskosten in der Berufsausbildungsbeihilfe und im Ausbildungsgeld einheitlich zu pauschalieren. Außerdem soll die Bedarfsstruktur des Ausbildungsgeldes deutlich vereinfacht und an jene der Berufsausbildungsbeihilfe angeglichen werden. Die Höhe des Ausbildungsgeldes soll an die BAföG-Bedarfssätze angeglichen werden. Erhöhungen soll es auch im Bereich der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen geben.

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Rechtliches-SGB2-SGB3

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Ausbildungsförderung in Bezug auf SGB II / BAföG / WoGG

15.03.2019

Auszubildende, deren Lebensunterhalt über das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder das SGB III (BAB) gedeckt wird, erhalten in der Regel keine zusätzlichen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Dennoch können unter bestimmten Umständen ergänzende Leistungen beantragt werden. Tacheles e.V. stellt auf seiner Webseite das aktualisierte Skript zur Ausbildungsförderung von RA Schaller zur Verfügung (Stand 06.02.2019). 

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Rechtliches-SGB2-SGB3

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Schnittstellen in der Sozialpolitik. Eine Analyse am Beispiel der Einrichtung von Jugendberufsagenturen

01.03.2019

Viele junge Menschen im Übergang von der Schule in den Beruf werden in der Sozialpolitik von mehreren Akteuren betreut. Die relevantesten Rechtskreise, die hier zuständig sind, sind das SGB II (Grundsicherung), das SGB III (Arbeitsförderung) und das SGB VIII (Jugendhilfe). Zur besseren Verzahnung dieser Schnittstellen wurden Jugendberufsagenturen eingerichtet, für die es jedoch kein einheitliches Konzept gibt, sodass jede Agentur anders gestaltet ist und andere Kooperationspartner, Strukturen zur Zusammenarbeit und Organisationsformen aufweist. Das Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen hat in einer Studie anhand der beteiligten Jugendberufsagenturen die unterschiedlichen Organisationsformen untersucht und die Erfahrungen in der Zusammenarbeit der drei Rechtkreise beleuchtet. 

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jsa aktuell

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Verbesserung der Zusammenarbeit im Übergang Schule – Beruf

25.01.2019

jugendsozialarbeit aktuell Nr. 173 / 2019

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Rechtliches-SGB2-SGB3

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Abschaffung der verschärften Sanktionen für U25 im SGB II

18.01.2019

Anlässlich des Verhandlungsbeginns des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit von Sanktionen gegen Arbeitslosengeld-II-Bezieher*innen  verweist der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit auf die besondere Situation von jungen Menschen unter 25 Jahren. Für diese Gruppe gelten verschärfte Sanktionsregelungen, d.h. sie werden stärker sanktioniert als Erwachsene. Der häufigste Sanktionsgrund sind Meldeversäumnisse, die selten mutwillig zustande kommen. Bereits die zweite Pflichtverletzung kann zum vollständigen Wegfall der Leistung – auch der Kosten der Unterkunft – führen. Infolge dessen können die Betroffenen dauerhaft von Ausgrenzung und Armut bedroht sein. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit fordert daher die Abschaffung der verschärften Sanktionsregelungen, die sich darüber hinaus weder aus pädagogischer noch aus arbeitsmarktpolitischer Sicht als sinnvoll und zielführend erwiesen hätten.

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