CoronaSchVO und die landesgeförderte Jugend(sozial)arbeit – Neuregelung ab dem 04.05.2020
06.05.2020
Mit Veröffentlichung der neuen Corona-Schutzverordnung zum 04.05.2020 hat die NRW-Landesregierung weitere Öffnungen in den Bereichen der Freizeitstätten und Bildungseinrichtungen erlaubt. Nicht ausdrücklich erwähnt wurde darin, inwieweit Einrichtungen und Angebote der landesgeförderten Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit dazu gezählt werden. Mit dem erläuternden Erlass zur Corona-Schutzverordnung für die Jugendarbeit teilt das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW mit, dass Angebote und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes grundsätzlich den außerschulischen Bildungsangeboten und Bildungseinrichtungen zuzurechnen sind, soweit sie nicht ausschließlich auf die Gestaltung von Freizeitaktivitäten ausgerichtet sind.
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