Neue Fördermöglichkeiten für junge Menschen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

jsa aktuell

Liebe Leserin, lieber Leser,

am 2. Juni 2017 hat der Deutsche Bundesrat den Entwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes beraten und dabei über einen Katalog von Änderungsempfehlungen seiner Fachausschüsse abgestimmt. Unter anderem wurde beschlossen: „In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „16 g“ durch die Angabe „16 h“ ersetzt.“

Auf den ersten Blick würde man meinen, dass lediglich ein Buchstabe ausgetauscht wird. Aber § 10 SGB VIII regelt den Vor- bzw. Nachrang dieses Gesetzes zu Leistungen und Verpflichtungen anderer (Sozial-) Gesetzbücher. Diese vorgesehene Änderung hätte zur Folge, dass Leistungen nach § 16 h SGB II (Förderung schwer zu erreichender junger Menschen) vorrangig wären gegenüber Leistungen der Jugendhilfe. Dabei hatte der Gesetzgeber in der Begründung der 9. SGB II-Änderung festgehalten, dass die Leistungen des § 16 h SGB II nachrangig sind "gegenüber den Angeboten des Achten Buches, insbesondere der Jugendsozialarbeit, soweit der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Art und Umfang gleichartige Leistungen tatsächlich erbringt".

So sehr es mich freut, dass (nicht nur) mit dem § 16 h Ansätze der Jugendsozialarbeit Einzug in das SGB II finden, so sehr plädiere ich an dieser Stelle aufgrund des umfassenderen Unterstützungsauftrages für den Vorrang der Jugendsozialarbeit vor Leistungen des SGB II.

Über weitere Änderungen des SGB II informiert Sie diese Ausgabe von jugendsozialarbeit aktuell.

Stefan Ewers
Geschäftsführer

Den gesamten Artikel erhalten Sie im Anhang.

 

Quelle: Christian Hampel / LAG KJS NRW

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