CoronaSchVO und die landesgeförderte Jugend(sozial)arbeit – Stand 11.05.2020

Corona

+++ Aktualisiserung zum 11.05.2020 +++

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW hat eine "Anwendung der Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) des MAGS vom 08.05.2020" veröffentlicht, das die Möglichkeiten der Wiederöffnung von landesgeförderten Einrichtungen näher erläutert.

Das Dokument erhalten Sie im Anhang.

Die aktualisierte Coronaschutzverordnung vom 11.05.2020 erhalten Sie auf der Webseite des MAGS NRW unter:
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200508_fassung_coronaschvo_ab_11.05.2020.pdf

 

+++ Fassung vom 04.05.2020 +++

Mit Veröffentlichung der neuen Corona-Schutzverordnung zum 04.05.2020 hat die NRW-Landesregierung weitere Öffnungen in den Bereichen der Freizeitstätten und Bildungseinrichtungen erlaubt. Nicht ausdrücklich erwähnt wurde darin, inwieweit Einrichtungen und Angebote der landesgeförderten Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit dazu gezählt werden. Mit dem erläuternden Erlass zur Corona-Schutzverordnung für die Jugendarbeit teilt das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW mit, dass Angebote und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes grundsätzlich den außerschulischen Bildungsangeboten und Bildungseinrichtungen zuzurechnen sind, soweit sie nicht ausschließlich auf die Gestaltung von Freizeitaktivitäten ausgerichtet sind.

Den erläuternden Erlass erhalten Sie im Anhang.

Die aktualisierte Coronaschutzverordnung vom 04.05.2020 erhalten Sie auf der Webseite des MAGS NRW unter:
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-01_fassung_coronaschvo_ab_04.05.2020.pdf

Quelle: MKFFI NRW / MAGS NRW

Dokument Dateigröße Typ
AnwendungCorSchV.pdf270.2 KBpdf
Erläuternder Erlass zur CoronaSchVO Jugendarbeit.pdf246.2 KBpdf
VOILA_REP_ID=C1257E3C:004B74CC