Die Lebenslage Straffälligkeit betrachtet die Situation junger Menschen während und nach einer Freiheitsstrafe und hier spezifisch im Übergang zwischen Justiz und Jugendhilfe. Da Delinquenz im weiten Sinne an dieser Stelle nicht betrachtet wird, spielen auch Fragen der Primärprävention zur Vermeidung von Straffälligkeit als Handlungsmöglichkeit in unseren Betrachtungen keine zentrale Rolle. Im Mittelpunkt stehen die Bedingungen, die zum Zeitpunkt der Entlassung herrschen und das Leben des jungen Menschen prägen, und das Setting, das zu gestalten ist, so dass eine soziale Integration gelingen kann.
Unter Jugendkriminalität werden die Straftaten Jugendlicher (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsender (18 bis 20 Jahre) zusammengefasst. Unter 14-Jährige gelten strafrechtlich als Kinder, sind daher nicht strafmündig und werden strafrechtlich nicht verfolgt.
Bezogen auf Straftaten Jugendlicher und junger Heranwachsender wird aus pädagogischer, kriminologischer und kriminalpolitischer Sicht für eine möglichst zurückhaltende Reaktion durch verschärfte strafrechtliche Sanktionen plädiert, um negative Auswirkungen der Sanktion auf Jugendliche und Heranwachsende zu vermeiden. Bei Bagatelldelikten oder leichteren Straftaten wird das Verfahren häufig eingestellt oder erzieherische Maßnahmen (Diversion) ergriffen. Jugendstrafe als härteste Strafe gegen Jugendliche bedeutet eine Inhaftierung von mindestens sechs Monaten und kann eine erschwerte Resozialisierung zur Folge haben. Vgl. Scheffler, Gabriele / BAG-Straffälligenhilfe e. V.: Wenn Jugendliche straffällig werden ...Ein Leitfaden für die Praxis. Bonn 2008, S.11. Da die Lebenslage junger Straffälliger aus dem Blickwinkel der Jugendsozialarbeit betrachtet wird, orientierten wir uns an der Altersspanne ab der Strafmündigkeit bis zum 27. Lebensjahr, d.h. es fallen auch junge Erwachsene darunter, die nicht mehr nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden.
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